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	<title>Felix Baumgartner &#8211; ZKR</title>
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	<description>Notariats- und Anwaltskanzlei</description>
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		<title>Notarfachangestellte/r in Voll- oder Teilzeit ab sofort</title>
		<link>https://kanzlei-zkr.de/notarfachangestellter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Felix Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Oct 2025 11:05:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Stellenangebot]]></category>
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					<description><![CDATA[Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n qualifizierte/n und engagierte/n Notarfachangestellte/n (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit. Ihre Aufgaben Eigenverantwortliche und sorgfältige Bearbeitung notarieller Vorgänge und Verträge Erstellung von Kostenrechnungen nach dem GNotKG Unterstützung bei der Vorbereitung und Abwicklung notarieller Urkunden Ihr Profil Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r, Notarfachangestellte/r oder Notarfachwirt/in  &gt;&gt; weiter lesen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum <strong>nächstmöglichen Zeitpunkt</strong> eine/n qualifizierte/n und engagierte/n Notarfachangestellte/n (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit.</p>
<p><strong>Ihre Aufgaben</strong></p>
<ul>
<li>Eigenverantwortliche und sorgfältige Bearbeitung notarieller Vorgänge und Verträge</li>
<li>Erstellung von Kostenrechnungen nach dem GNotKG</li>
<li>Unterstützung bei der Vorbereitung und Abwicklung notarieller Urkunden</li>
</ul>
<p><strong>Ihr Profil</strong></p>
<ul>
<li>Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r, Notarfachangestellte/r oder Notarfachwirt/in</li>
<li>Idealerweise Berufserfahrung im notariellen Bereich; engagierte Berufsanfänger sind ebenfalls herzlich willkommen</li>
<li>Sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift sowie ein sicherer Umgang mit juristischer Korrespondenz</li>
<li>Strukturierte, gewissenhafte und eigenständige Arbeitsweise</li>
<li>Kenntnisse im Anwaltsprogramm RA-Micro sind von Vorteil, jedoch keine Voraussetzung</li>
</ul>
<p><strong>Über uns</strong></p>
<p>Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im notariellen Bereich. Wir betreuen unsere Mandanten umfassend bei der Gestaltung und Abwicklung rechtlich bedeutsamer Vorgänge und legen dabei besonderen Wert auf Präzision, Verlässlichkeit und eine persönliche Beratung.</p>
<p>Ergänzend sind wir im anwaltlichen Bereich tätig, insbesondere im Familien- und Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Immobilienrecht sowie im privaten Bau- und Werkvertragsrecht.</p>
<p>Als moderner Dienstleister stehen für uns eine strukturierte Arbeitsweise, hohe Qualitätsstandards und ein vertrauensvolles Miteinander im Mittelpunkt. Unser Team arbeitet in modernen Kanzleiräumen in der Nidderauer Stadtmitte, in unmittelbarer Nähe zum „Nidderforum“.</p>
<p><strong>Bewerbung</strong></p>
<p>Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige und vollständige Bewerbung per E-Mail.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Hessengeld</title>
		<link>https://kanzlei-zkr.de/das-hessengeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Felix Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Sep 2025 18:13:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Die hessische Landesregierung hat am 22.04.2024 Eckpunkte für das sogenannte „Hessengeld" beschlossen. Mit dem Hessengeld soll eine eigenständige Förderung des Erwerbs von Wohnimmobilien eingeführt werden. Gefördert werden soll der erstmalige Erwerb einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung und zwar dadurch, dass über das Hessengeld ein Teil der Kaufnebenkosten vom Staat zurückgezahlt werden. Das Hessengeld kann nur verlangt  &gt;&gt; weiter lesen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die hessische Landesregierung hat am 22.04.2024 Eckpunkte für das sogenannte „Hessengeld&#8220; beschlossen. Mit dem Hessengeld soll eine eigenständige Förderung des Erwerbs von Wohnimmobilien eingeführt werden. Gefördert werden soll der erstmalige Erwerb einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung und zwar dadurch, dass über das Hessengeld ein Teil der Kaufnebenkosten vom Staat zurückgezahlt werden.</p>
<p>Das Hessengeld kann nur verlangt werden beim Kauf der ersten selbstgenutzten Immobilie, soweit diese Immobilie in Hessen liegt und für ihren Erwerb die Grunderwerbsteuer von derzeit 6% des Kaufpreises anfällt. Dies bedeutet, dass Erbschaften und Schenkungen, aber auch der Bau eines Hauses auf einem Grundstück, dass sich bereits im Eigentum befindet, nicht gefördert werden, da bei diesen keine Grunderwerbsteuer anfällt.</p>
<p>Das Hessengeld wird es sowohl für den Erwerb von Neubauten, als auch für den Erwerb einer Bestandsimmobilie geben. Außerdem kann es auch für Wohngruppen, Genossenschaften und andere (bewohnergetragene) gemeinschaftliche Bauprojekte beantragt werden, solange es um den Erwerb eines ersten selbstgenutzten Eigenheimes geht.</p>
<p>Mit dem Hessengeld wird nur der erstmalige Kauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie gefördert. Dies bedeutet, dass bereits bestehendes Immobilieneigentum (auch in Form einer Ferienwohnung oder einer vermieteten Wohn- oder Gewerbeimmobilie) eine Förderung ausschließt. Gleichgültig ist dabei, ob dieses beispielsweise aus einer Erbschaft oder Schenkung stammt oder die Immobilie zum Zeitpunkt der Beantragung des Hessengeldes bereits wieder veräußert wurde.</p>
<p>Das Hessengeld gilt rückwirkend für alle Kaufverträge über Wohnimmobilien (Häuser bzw. Eigentumswohnungen), die ab dem 1. März 2024 abgeschlossen worden sind. Maßgeblich ist das Datum des Kaufvertrages.</p>
<p>Das Hessengeld beläuft sich auf je 10.000,00 € für bis zu zwei Käufer und 5.000,00 € pro minderjähriges Kind, das in das Wohneigentum mit einziehen wird. Es beträgt allerdings maximal 6% des Kaufpreises und entspricht damit höchstens der gezahlten Grunderwerbsteuer. Die Förderung ist einkommensunabhängig. Die persönlichen Einkommensverhältnisse spielen daher keine Rolle und müssen auch nicht offengelegt werden.</p>
<p>Die Förderung wird in jährlichen Raten gezahlt werden, und zwar pro Jahr 10% der Fördersumme.</p>
<p>Bis zum Sommer 2024 sollen alle Einzelheiten der Förderung erarbeitet werden. Dabei wird unter anderem auch geregelt werden, was gilt, wenn nur bei einem von mehreren Erwerbern die Fördervoraussetzungen gegeben sind. Im Herbst sollen dann die ersten Anträge digital gestellt werden können. Das Antragsverfahren wird über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen laufen.</p>
<p>Käuferinnen und Käufer können und müssen aktuell noch nicht handeln. Es wird auch keine Verfallstristen geben. Es kann also in Ruhe abgewartet werden, bis alle Details beschlossen und geregelt sind.</p>
<p>Verfasser: Franziska Zenke, Rechtsanwältin und Notarin</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Minderjährige im Immobilienbereich</title>
		<link>https://kanzlei-zkr.de/minderjaehrig-immobilienbereich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Felix Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Apr 2025 10:57:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Nicht selten kommt es vor, dass minderjährige Kinder bei der Veräußerung oder bei dem Erwerb einer Immobilie beteiligt sind. Denkbare und häufig vorkommende Fälle sind Immobilienschenkungen der Eltern oder Großeltern an die minderjährigen Kinder oder auch der Erwerb einer Immobilie für die minderjährigen Kinder. Da minderjährige Kinder noch nicht voll geschäftsfähig sind, müssen sie bei  &gt;&gt; weiter lesen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Nicht selten kommt es vor, dass minderjährige Kinder bei der Veräußerung oder bei dem Erwerb einer Immobilie beteiligt sind. Denkbare und häufig vorkommende Fälle sind Immobilienschenkungen der Eltern oder Großeltern an die minderjährigen Kinder oder auch der Erwerb einer Immobilie für die minderjährigen Kinder.</p>
<p>Da minderjährige Kinder noch nicht voll geschäftsfähig sind, müssen sie bei Abschluss derartiger Verträge vertreten werden. Grundsätzlich wird ein Minderjähriger durch seine beiden Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten, es sei denn, die elterliche Sorge steht nur einem Elternteil zu.</p>
<p>Allerdings gibt es Fälle, in denen das Gesetz die Befugnis der Eltern zur Vertretung des Kindes einschränkt. Dies ist der Fall, wenn z.B. ein Elternteil oder ein anderer in gerader Linie Verwandter des minderjährigen Kindes (Großeltern) als Vertragspartner an dem Vertrag beteiligt ist.</p>
<p>Bei diesen Vertragskonstellationen ist die Vertretung durch die Eltern gleichwohl möglich, wenn der Vertrag für das minderjährige Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt. Dies ist nach der Rechtsprechung z.B. bei der Schenkung eines Grundstücks der Fall, selbst wenn für den übertragenden Familienangehörigen ein Nutzungsrecht vorbehalten wird. Allerdings muss der Minderjährige von allen Kostenfolgen freigestellt werden. Verneint wurde der &#8222;nur rechtliche Vorteil&#8220; etwa bei Übernahme einer vermieteten Immobilie, da mit dem Mietverhältnis auch rechtliche Nachteile verbunden sind.</p>
<p>Ist eine Vertretung durch die Eltern nicht möglich, muss das minderjährige Kind bei Abschluss des Vertrages durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden. Der Ergänzungspfleger wird auf Antrag der Eltern durch das Famitiengericht bestellt. Er darf mit dem Kind nicht in gerader Linie verwandt sein. Außerdem bedürfen die Eltern bzw. der Ergänzungspfleger in den meisten Fällen zusätzlich einer Genehmigung durch das Familiengericht.</p>
<p>Letztere wird im Falle der Erforderlichkeit von dem Notar eingeholt, bei dem der entsprechende Vertrag abgeschlossen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung häufig einige Zeit in Anspruch nimmt und die Abwicklung des Vertrages daher nicht unerheblich verzögert wird.</p>
<p>Wenn ein Ergänzungspfleger benötigt wird, weist der Notar hierauf hin, so dass der Ergänzungspfleger noch vor Beurkundung gerichtlich bestellt werden kann; notfalls ist aber auch eine nachträgliche Genehmigung/Nachgenehmigung möglich.</p>
<p>Verfasser: Franziska Zenke, Rechtsanwältin und Notarin</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bei minderjährigen Erben</title>
		<link>https://kanzlei-zkr.de/testementvollstrecker-erbe-minderjaehrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Felix Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Apr 2025 10:43:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-zkr.de/?p=277</guid>

					<description><![CDATA[In Testamenten werden häufig noch minderjährige Kinder als Erben eingesetzt. Insbesondere dann, wenn sich im Nachlass Immobilienvermögen befinden, führt dies im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses zu großen Problemen. Bei der Veräußerung einer Immobilie können minderjährige Kinder nicht selbst handeln. Sie werden durch ihre sorgeberechtigten Eltern vertreten. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil selbst Mitglied der  &gt;&gt; weiter lesen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In Testamenten werden häufig noch minderjährige Kinder als Erben eingesetzt. Insbesondere dann, wenn sich im Nachlass Immobilienvermögen befinden, führt dies im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses zu großen Problemen.</p>
<p>Bei der Veräußerung einer Immobilie können minderjährige Kinder nicht selbst handeln. Sie werden durch ihre sorgeberechtigten Eltern vertreten. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, scheidet eine Vertretung durch die Eltern aus. Stattdessen muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.</p>
<p>Zusätzlich ist beim Verkauf von Immobilien die Zustimmung des Familiengerichts einzuholen. Gegenüber dem Gericht muss belegt werden, warum der Verkauf für den Minderjährigen sinnvoll ist und dass der ausgehandelte Kaufpreis adäquat ist. Nach Abschluss des Vertrages muss die familiengerichtliche Genehmigung beantragt werden. Leider dauert es nicht selten mehrere Wochen, bis die Genehmigung vorliegt. Der Vertrag kann erst abgewickelt werden, wenn der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss des Gerichts vorliegt.</p>
<p>Diese komplizierten und sehr langwierigen Prozesse können zu großen Problemen führen, da der Käufer sich auf eine um mehrere Wochen verzögerte Abwicklung des Vertrages einstellen muss und dies den ein oder anderen Käufer sicherlich abschreckt. Um diese Situation zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits bei Errichtung des Testamentes Vorsorge zu treffen und einen Testamentsvollstrecker für die potenziell noch minderjährigen Erben einzusetzen.</p>
<p>Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch ein Elternteil eines minderjährigen Kindes. Im Testament sollte der Erblasser bereits festlegen, wie lange die Testamentsvollstreckung andauert und welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker haben soll. Dabei kann z.B. eine reine Abwicklungsvollstreckung angeordnet werden, die mit der endgültigen Auseinandersetzung des Nachlasses endet, oder auch eine Dauervollstreckung, bei der dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe zukommt, den Nachlass für den betroffenen Erben dauerhaft oder auch bis zur Vollendung eines bestimmten Alters des Erben zu verwalten.</p>
<p>Der Testamentsvollstrecker handelt als Partei Kraft Amtes für den mit der Testamentsvollstreckung beschwerten Erben und benötigt für den Abschluss von Verträgen über Nachlassgegenstände, also auch bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages, keiner gerichtlichen Genehmigung. Auch die Einsetzung eines Ergänzungspflegers ist bei einer Testamentsvollstreckung entbehrlich, was die Abwicklung des Nachlasses beschleunigt und erheblich erleichtert.</p>
<p>Verfasser: Franziska Zenke, Rechtsanwältin und Notarin</p>
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