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	<title>ZKR &#8211; ZKR</title>
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	<description>Notariats- und Anwaltskanzlei</description>
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		<title>Immer Ärger mit den Grundschuldbriefen</title>
		<link>https://kanzlei-zkr.de/immer-aerger-mit-den-grundschuldbriefen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ZKR]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Apr 2026 10:49:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Kreditinstitute wollen in der Regel für die Ausgabe eines Immobilienkredites eine Sicherheit im Grundbuch - Hypothek oder Grundschuld - eingetragen haben. Bei Grundschulden kann auch eine sogenannte Briefgrundschuld verlangt werden. Hierbei wird zusätzlich zum Grundbucheintrag ein Grundschuldbrief ausgestellt. Die Besonderheit der Briefgrundschuld besteht darin, dass die Grundschuld immer dem zusteht, der den Grundschuldbrief in Besitz  &gt;&gt; weiter lesen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kreditinstitute wollen in der Regel für die Ausgabe eines Immobilienkredites eine Sicherheit im Grundbuch &#8211; Hypothek oder Grundschuld &#8211; eingetragen haben. Bei Grundschulden kann auch eine sogenannte Briefgrundschuld verlangt werden. Hierbei wird zusätzlich zum Grundbucheintrag ein Grundschuldbrief ausgestellt. Die Besonderheit der Briefgrundschuld besteht darin, dass die Grundschuld immer dem zusteht, der den Grundschuldbrief in Besitz hat.</p>
<p>Ob es sich um ein Briefrecht oder eine Grundschuld ohne Brief (auch Buchgrundschuld) handelt, kann dem Grundbucheintrag entnommen werden: wenn bei der Eintragung nicht ausdrücklich auf einen nicht erteilten Brief hingewiesen wird (z.B. brieflose Grundschuld, Grundschuld ohne Brief) oder ausdrücklich eine Buchgrundschuld eingetragen wurde, handelt es sich um eine Briefgrundschuld.</p>
<p>Wenn bei der Briefgrundschuld eine Änderung oder die Löschung der Grundschuldeintragung im Grundbuch vorgenommen werden soll, ist es zwingend erforderlich, den Original-Grundschuldbrief beim Grundbuchamt vorzulegen.</p>
<p>Problematisch wird es dann, wenn nach Abzahlung eines Darlehens von dem Darlehensgeber der Original-Grundschuldbrief an den Eigentümer übersandt wurde und erst viele Jahre später, oft nach Jahrzehnten, z.B. im Rahmen eines Verkaufes, bemerkt wird, dass die Grundschuld nie gelöscht wurde. Auch dann muss nämlich für die Löschung der Grundschuld der Original-Grundschuldbrief beim Grundbuchamt vorgelegt werden.</p>
<p>Ist dieser verloren gegangen, ist eine Löschung der Grundschuld im Grundbuch zunächst nicht möglich. Vielmehr muss der verlorene Grundschuldbrief im Rahmen eines sogenannten Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. In diesem Verfahren muss der Eigentümer erklären und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen, wieso der Grundschuldbrief nicht mehr im Original vorgelegt werden kann. Nach Einleitung des Verfahrens erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin werden mögliche Inhaber des Grundschuldbriefs aufgefordert, ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Diese Frist beträgt in der Regel mehrere Monate.</p>
<p>Meldet sich kein Berechtigter, erklärt das Gericht den Grundschuldbrief für kraftlos. Mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses kann die Löschung erfolgen.</p>
<p>Um zu vermeiden, dass diese Problematik erst im Rahmen eines Verkaufs aufgedeckt wird und die Kaufpreiszahlung daher entweder über ein Anderkonto erfolgen muss oder die Abwicklung über mehrere Wochen verzögert wird, sollte zumindest bei Briefgrundschulden nach Erledigung des Sicherungszwecks eine zügige Löschung erfolgen.</p>
<p>Verfasser: Franziska Zenke, Rechtsanwältin und Notarin</p>
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		<title>Cold Calls und ihre rechtlichen Folgen</title>
		<link>https://kanzlei-zkr.de/cold-calls-und-ihre-rechtlichen-folgen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ZKR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Nov 2025 10:22:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Als Cold Calls oder Kaltakquise werden unerwünschte und überraschende Telefonanrufe zu Zwecken der Werbung und der Gewinnung von Neukunden bezeichnet, die ohne die ausdrückliche Zustimmung des Angerufenen erfolgen. Diese Cold Calls durch Gewerbetreibende sind in Deutschland verboten. Es muss die ausdrückliche Einwilligung zu Werbeanrufen vorliegen. Die gesetzliche Grundlage ist die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (auch ePrivacy-Richtlinie), die in Deutschland insbesondere durch das  &gt;&gt; weiter lesen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Als Cold Calls oder Kaltakquise werden unerwünschte und überraschende Telefonanrufe zu Zwecken der Werbung und der Gewinnung von Neukunden bezeichnet, die ohne die ausdrückliche Zustimmung des Angerufenen erfolgen. Diese Cold Calls durch Gewerbetreibende sind in Deutschland verboten. Es muss die ausdrückliche Einwilligung zu Werbeanrufen vorliegen. Die gesetzliche Grundlage ist die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (auch ePrivacy-Richtlinie), die in Deutschland insbesondere durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde.</p>
<p>Unerlaubte Cold Calls können unter Bekanntgabe der Telefonnummer der Bundesnetzagentur über ein (Online-) Formular gemeldet werden, die Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch, dem aber in der Regel eine Abmahnung vorausgehen muss.</p>
<p>Auch wenn in Deutschland Cold Calls grundsätzlich verboten sind, empfiehlt es sich, entsprechende Werbeanrufe sofort zu beenden, kein kostenfreies Probeabonnement abzuschließen und erst recht weder persönliche Daten noch seine Bankverbindung bekanntzugeben.</p>
<p>Folgt auf den Cold Call die Vertragsbestätigung oder die Lieferung des beworbenen Produkts, besteht bei außerhalb von Geschäftsräumen und bei Fernabsatzverträgen, insbesondere über Telekommunikationsmedien geschlossenen Verträgen, ein Widerrufsrecht. Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, zu Beweiszwecken bestenfalls mit Einschreiben Rückschein, erfolgen. Fehlt eine Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate.</p>
<p>Zwar muss der Vertragsschluss durch den Gewerbetreibenden bewiesen werden. Dies ist aber gegebenenfalls durch Telefonmitschnitte und Mitarbeiter-Aufzeichnungen möglich.</p>
<p>Deshalb sollte der Vertrag nicht nur widerrufen, sondern rein vorsorglich auch wegen Irrtums unter Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts angefochten werden.</p>
<p>Besonderheiten bestehen bei der Telefonakquise von Geschäftskunden. Unternehmen dürfen Geschäftskunden auch ohne ausdrückliche Einwilligung anrufen, wenn ein berechtigtes Interesse des Geschäftspartners vermutet werden kann, z. B. wenn dieser in der Vergangenheit ähnliche Produkte erworben hat oder aus der Branche des Anrufers stammt.</p>
<p>Verfasser: Renate Beuschel, Rechtsanwältin</p>
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		<title>Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r Empfang</title>
		<link>https://kanzlei-zkr.de/rechtsanwalts-notarfachangestellte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ZKR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Nov 2025 09:55:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Stellenangebot]]></category>
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					<description><![CDATA[Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n qualifizierte/n und engagierte/n Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit. Ihre Aufgaben: Empfang von Mandanten Telefondienst Bearbeitung der Eingangs- und Ausgangspost Fertigung von Schriftstücken nach Diktat sowie selbstständig Ihr Profil: abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n oder Notarfachwirt/in alternativ bereits Erfahrung in einer Rechtsanwalts-  &gt;&gt; weiter lesen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n qualifizierte/n und engagierte/n Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit.</p>
<h2><strong>Ihre Aufgaben:</strong></h2>
<ul>
<li>Empfang von Mandanten</li>
<li>Telefondienst</li>
<li>Bearbeitung der Eingangs- und Ausgangspost</li>
<li>Fertigung von Schriftstücken nach Diktat sowie selbstständig</li>
</ul>
<h2><strong>Ihr Profil:</strong></h2>
<ul>
<li>abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n oder Notarfachwirt/in</li>
<li>alternativ bereits Erfahrung in einer Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei</li>
<li>sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift</li>
<li>wünschenswert, aber nicht zwingend sind Kenntnisse im Anwaltsprogramm RA Micro</li>
</ul>
<p>Wir freuen uns auf Ihre vollständige Bewerbung per E-Mail</p>
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