Mehr- und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Der nicht betreuende Elternteil schuldet Unterhalt für das Kind, der dessen allgemeinen Lebensbedarf sichert. Doch was tun, wenn zusätzliche Kosten entstehen – etwa für eine Klassenfahrt oder für eine Zahnspange? Welcher Elternteil trägt diese Zusatzkosten in welcher Höhe?

Hier ist zwischen Mehr- und Sonderbedarf zu unterscheiden.

Unter Mehrbedarf fallen regelmäßig über einen längeren Zeitraum anfallende, vorhersehbare Kosten, die die üblichen Lebensbedarfskosten übersteigen und nicht von den Regelsätzen gedeckt sind. Ein Mehrbedarf kann bei privaten Krankenversicherungsbeiträgen, bei Kosten für den Kindergarten, wenn dieser in 1. Linie der Erziehung und Förderung des Kindes dient, bei langfristigem Nachhilfeunterricht, bei Therapiekosten und bei Studiengebühren vorliegen. Diese Kosten sind vorhersehbar und fallen regelmäßig an. Trotzdem handelt es sich nur um allgemeine Beispiele. Die Beurteilung, ob in einem bestimmten Fall ein sachlich notwendiger Mehrbedarf vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Ein Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher, überraschend auftretender und der Höhe nach nicht vorhersehbarer Bedarf, sodass er nicht aus laufenden Unterhaltsleistungen bezahlt und auch nicht angespart werden kann. Beispiele für Sonderbedarf sind die Säuglingserstausstattung, Brillen und unvorhergesehene Arzt-, Arznei- und Operationskosten, soweit nicht erstattet, und Allergiker-Ausstattungen. Diese Ausgaben sind nicht planbar und treten plötzlich auf. Aber auch hier gilt, dass eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. So können Klassenfahrten aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden, wenn sie nicht kurzfristig angekündigt werden oder es sich nicht um teure Auslandsreisen handelt. Nur letztere fallen als Sonderbedarf an.

Ist geklärt, dass ein Mehr- oder Sonderbedarf vorliegt, tragen beide Elternteile die anfallenden Kosten anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Damit das jeweils einzusetzende Einkommen bestimmt werden kann, bestehen wechselseitige Auskunftsansprüche der Eltern.

Mehr- und Sonderbedarf sollten frühzeitig geltend gemacht werden, da nur Sonderbedarf unter besonderen Voraussetzungen für die Vergangenheit erhoben werden kann.

Eine gute Kommunikation der Eltern ist empfehlenswert. Der andere Elternteil sollte unverzüglich über Entstehen und Höhe des Zusatzbedarfs informiert und die Unzumutbarkeit dessen Finanzierung aus den laufenden Unterhaltszahlungen dargelegt werden.

 

Renate Beuschel, Rechtsanwältin