Cold Calls und ihre rechtlichen Folgen
Als Cold Calls oder Kaltakquise werden unerwünschte und überraschende Telefonanrufe zu Zwecken der Werbung und der Gewinnung von Neukunden bezeichnet, die ohne die ausdrückliche Zustimmung des Angerufenen erfolgen. Diese Cold Calls durch Gewerbetreibende sind in Deutschland verboten. Es muss die ausdrückliche Einwilligung zu Werbeanrufen vorliegen. Die gesetzliche Grundlage ist die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (auch ePrivacy-Richtlinie), die in Deutschland insbesondere durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde.
Unerlaubte Cold Calls können unter Bekanntgabe der Telefonnummer der Bundesnetzagentur über ein (Online-) Formular gemeldet werden, die Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch, dem aber in der Regel eine Abmahnung vorausgehen muss.
Auch wenn in Deutschland Cold Calls grundsätzlich verboten sind, empfiehlt es sich, entsprechende Werbeanrufe sofort zu beenden, kein kostenfreies Probeabonnement abzuschließen und erst recht weder persönliche Daten noch seine Bankverbindung bekanntzugeben.
Folgt auf den Cold Call die Vertragsbestätigung oder die Lieferung des beworbenen Produkts, besteht bei außerhalb von Geschäftsräumen und bei Fernabsatzverträgen, insbesondere über Telekommunikationsmedien geschlossenen Verträgen, ein Widerrufsrecht. Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, zu Beweiszwecken bestenfalls mit Einschreiben Rückschein, erfolgen. Fehlt eine Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate.
Zwar muss der Vertragsschluss durch den Gewerbetreibenden bewiesen werden. Dies ist aber gegebenenfalls durch Telefonmitschnitte und Mitarbeiter-Aufzeichnungen möglich.
Deshalb sollte der Vertrag nicht nur widerrufen, sondern rein vorsorglich auch wegen Irrtums unter Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts angefochten werden.
Besonderheiten bestehen bei der Telefonakquise von Geschäftskunden. Unternehmen dürfen Geschäftskunden auch ohne ausdrückliche Einwilligung anrufen, wenn ein berechtigtes Interesse des Geschäftspartners vermutet werden kann, z. B. wenn dieser in der Vergangenheit ähnliche Produkte erworben hat oder aus der Branche des Anrufers stammt.
Verfasser: Renate Beuschel, Rechtsanwältin
